RAUE ECKEN FILMPRODUKTION unterstüzt ihre Kommunikationsstrategie mit dem jeweils richtigen Format. Ob emotional oder informativ oder beides zusammen.
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Ob Video oder Animation, wir strukturieren Ihre Inhalte, entwerfen eine zielführende Dramaturgie und gestalten in modernem Design.
Egal ob Film-Opener, Titel- oder Informationsanimation. Wir realisieren Ihre Animationsprojekte in moderner Optik.
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Hans Jürgen Mörsch
raue ecken Filmproduktion
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Diese AGB sind auch als Download erhältlich.
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere Verträge, Leistungen und Lieferungen, der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION, Hans Jürgen Mörsch (nachfolgend: RAUE ECKEN FILMPRODUKTION), soweit nicht schriftlich in Einzelverträgen andere Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist nur auf Grundlage dieser AGB zu einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bereit. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION hat diese vorher schriftlich akzeptiert.
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der bestellten Ware und Leistungen nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und er eine natürliche Person ist (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(5) Die AGB sind unterteilt in einen Allgemeinen und in einen Besonderen Teil sowie die Allgemeinen Schlussbestimmungen. Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils und die Allgemeinen Schlussbestimmungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION. Die Bestimmungen des Besonderen Teils gelten für Rechtsgeschäfte, die die entsprechenden Leistungen zum Gegenstand haben. Soweit in den Bestimmungen der Besonderen Teile keine von den Bestimmungen des Allgemeinen Teils abweichende Regelungen getroffen werden, bleibt es bei den Bestimmungen des Allgemeinen Teils.
§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss
(1) RAUE ECKEN FILMPRODUKTION bietet dem Kunden verschiedene Leistungen an. RAUE ECKEN FILMPRODUKTION führt Auftragsproduktionen, Postproduktionen oder separate künstlerische Leistungen durch.
(2) Der Vertrag zwischen der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION und dem Kunden kommt entweder dadurch zustande, dass der Kunde das Angebot der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION annimmt oder dadurch, dass der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION erhält.
(3) Das Angebot der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION gilt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, zwei Wochen ab Zugang beim Kunden. Nach Ablauf der Frist von zwei Wochen ist die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION nicht mehr an das Angebot gebunden.
(4) Der Umfang der von RAUE ECKEN FILMPRODUKTION zu erbringenden Leistungen wird allein durch das Angebot und die jeweiligen Leistungsbeschreibungen festgelegt. Sofern der Kunde keine konkreten Vorgaben gemacht hat, besteht bei der Auftragsbearbeitung durch die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION Gestaltungsfreiheit. Es gelten ergänzend diese AGB.
§ 3 Preise und Abrechnung
(1) Es gilt der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Preis. Sofern der Vertrag durch Annahme des Angebots zustande kommt, gilt der im Angebot genannte Preis. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die bei Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise sind Nettopreise, d.h. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Gewährung von Rabatten oder Skonti bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Für Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind wie z.B. dienst- oder werkvertragliche Leistungen auf Zeit- oder Materialbasis, erfolgt die Berechnung nach Maßgabe der Preisklassen des jeweils gültigen Preisverzeichnisses und eventuell sonstiger Konditionen, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beinhalten die Preise keine Versandkosten, Verpackungskosten, Transportkosten sowie Transportversicherungen. Solche Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht das Gesetz eine Kostenübernahme zwingend vorschreibt. Gleiches gilt für im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallende Reise- und Übernachtungskosten.
(4) Stellt die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION für einen Auftraggeber eine Auftragsproduktion her, so sind die verhandelte Kalkulation, das Drehbuch in der vor Drehbeginn überlassenen Fassung sowie die technischen Richtlinien Vertragsbestandteil.
(5) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen wie z.B. Änderung des abgenommenen Drehbuchs, des Drehkonzepts, der wesentlich gesetzten Parameter der Produktion bzw. der Leistungen berechtigen die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION darauf hingewiesen hat.
(6) Sofern sich nach Vertragsschluss die auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern, werden die Parteien sich über eine Anpassung der Preise verständigen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich die Entgelte um mehr als 20 % ändern. Scheitert eine Einigung ist die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten für gebuchte Termine für Studionutzung vollumfänglich zu tragen, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden und/oder die Kosten für gebuchte Termine für Dreharbeiten zu tragen, die nicht spätestens 72 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden. Werden gebuchte Termine für Dreharbeiten bis zu 48 Stunden vor Terminbeginn storniert, so sind 50 Prozent der Kosten für die Dreharbeiten zu tragen. Werden gebuchte Termine für Dreharbeiten weniger als 48 Stunden vor Terminbeginn storniert, so sind die Kosten voll zu tragen.
(8) Erstreckt sich die Leistung der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION über einen längeren Zeitraum (mehr als 3 Monate Bearbeitungszeit) oder beinhaltet die Leistung ein Auftragsvolumen von mehr als EUR 10.000,00 netto, so ist die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Von diesen Abschlagszahlungen werden zur Zahlung fällig 1/3 der Gesamtvergütung bei Vertragsschluss, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Leistungen und 1/3 nach 14 Tagen nach dem Datum der Schlussrechnung. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt der hierfür angefertigten Rechnung fällig.
§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Zur Abgeltung der von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION zu erbringenden Leistungen und der Rechteübertragung zahlt der Kunde eine Vergütung.
(2) Alle Rechnungen werden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung netto ohne Abzug fällig. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tilgen Zahlungen des Kunden stets die älteste bestehende Schuld.
(4) Den anlässlich einer Rücklastschrift aus Bankeinzug oder Kreditkartenrückabwicklung entstandenen Schaden trägt der Kunde, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift oder die Kreditkartenrückabwicklung nicht zu vertreten.
(5) Im Falle des Verzugs werden die gesamten Forderungen der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION sofort fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB, 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(6) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so ist die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen, auch den noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen ist die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION berechtigt, laufende Aufträge für den Kunden für die Dauer des Zahlungsverzugs einzustellen.
§ 5 Lieferung
(1) Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION bestätigt worden sind. Weiter setzt die Einhaltung vereinbarter Liefertermine die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Sofern für die Einhaltung von Lieferterminen und Fristen eine Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, verlängert sich die jeweilige Leistungs- oder Lieferzeit um die Zeit, in der der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere wenn der Kunde von ihm zu beschaffende Informationen nicht rechtzeitig an die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION weitergibt. Ebenso verlängert sich die Leistungs- und Lieferzeit entsprechend bei Verzögerungen infolge von
(a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden, die nicht nur geringfügigen Umfang haben; dies erfasst auch Verzögerungen für Konvertierungen aufgrund vom Kunden bereitgestellter Materialien wie Bild-, Ton- und Textmaterialien, die nicht in einem gängigen oder verwertbaren Format übergeben wurden,
(b) unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten wie z.B. vom Kunden nicht rechtzeitig erlangte Genehmigungen oder,
(c) Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z.B. Bild- und Tonmaterial, Software anderer EDV-Hersteller, Verzögerungen in der Selbstbelieferung)
(2) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Der Versand erfolgt nach Wahl der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION auf Kosten und Gefahr des Kunden. Schreibt der Kunde einen bestimmten Transportweg vor, so trägt er die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten.
(3) Sofern der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware vom Spediteur an den Kunden oder dessen Bevollmächtigten oder an der vom Kunden angegebenen Lieferadresse übergeben wird.
(4) Sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur übergeben wird.
(5) Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt oder Unruhen, Transportverzögerungen, Streik, Aussperrung oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie störende Ereignisse entbinden die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION mindestens für dessen Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.
(6) Beauftragt der Kunde Änderungen oder Erweiterungen, die nicht nur geringfügig sind, so ist die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION nicht mehr an vereinbarte Liefertermine und -fristen gebunden.
(7) Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, insbesondere wenn dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
(8) Bei Lieferverzug der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zulässigen Rechte berechtigt.
§ 6 Gewährleistung
(1) Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION gewährleistet, dass die Leistung nicht mit Sachmängeln im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches behaftet sind. Dem Kunden stehen im Fall der Mangelhaftigkeit die gesetzlichen Mängelansprüche zu, soweit sich nicht aus nachstehenden Regelungen etwas anderes ergibt:
(2) Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, ist der Kunde nicht berechtigt, die Lieferung vollständig zurückzuweisen. Begründete Mängelrügen berechtigten den Kunden nur zum Zurückbehalten eines dem Mängelumfang angemessenen Rechnungsteilbetrages; im Übrigen bleibt seine Zahlungsverpflichtung unberührt.
(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern
Sofern der Kunde Verbraucher ist, hat er zunächst die Wahl, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Nacherfüllung oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Schadensersatzansprüche zu den unter § 7 genannten Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei dem Erwerb neuer Produkte, ein Jahr bei dem Erwerb gebrauchter Produkte, jeweils beginnend mit Gefahrübergang, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bei Werkleistungen beginnt die Frist mit Übergabe des Werkes.
(4) Bei Verträgen mit Unternehmern
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Benutzung, infolge einer außerhalb der ausdrücklich benannten Einsatzgebiete und Benutzung in Kombination mit anderen Produkten, infolge übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung nicht vom Hersteller des Produkts produzierten bzw. zugelassenen Zubehörs oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Falls ein Produkt oder Werk mangelhaft ist, werden die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den Mangel beseitigen oder einen Ersatz liefern. Der Kunde hat den RAUE ECKEN FILMPRODUKTION zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf, sofern von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION die Nacherfüllung nicht innerhalb einer kürzeren Frist schriftlich zugesichert wird. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
Rücksendungen von mangelhafter Ware an die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Ware geht erst mit Übergabe am Geschäftssitz von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION auf diese über. Liefern die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION zum Zwecke der Nacherfüllung eine Ersatzware, so hat der Kunde die ursprünglich gelieferte Sache unverzüglich zurückzugeben. Ersetzte Teile werden Eigentum von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Die Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil das von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION gelieferte Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung vom Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Mängelansprüche verjähren bei der Lieferung von neuen Produkten in zwölf Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Bei der Lieferung von gebrauchten Produkten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Werkleistungen beginnt die Frist mit Übergabe des Werkes.
Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION haften auf Schadensersatz für Mängel nur nach den Bestimmungen von § 7.
§ 7 Haftung
(1) Die Verwertung der Leistungen der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION durch den Kunden geschieht auf eigenes Risiko. Eine Haftung nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Grundsatz, nur in folgendem Umfang:
Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION im Übrigen nicht. Die in diesem Absatz in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION.(4) Den RAUE ECKEN FILMPRODUKTION bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen, Insbesondere haften die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION dann nicht, wenn der Eintritt des Schadens durch Erfüllung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten vermeidbar gewesen wäre.
§ 8 Rechtegarantie des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung durch die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION erforderlichen Rechte zu erwerben. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION geht bei der Verwendung von Vorlagen oder Materialien, die vom Kunden übergeben worden sind davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind und der Kunde über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
(2) Der Kunde garantiert, dass er Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte ist und dass erforderliche Genehmigungen erteilt worden sind, die für die Leistung der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION erforderlich sind. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION haftet nicht für Verletzung von Rechten Dritter, sofern die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION bei der Leistungserbringung Weisungen, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden beachtet hat oder vom Kunden übergebene Materialien benutzt hat. Der Kunde stellt die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION dementsprechend von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung derartiger Rechte frei, übernimmt auch die Kosten der Rechtsverteidigung gegen derartige Ansprüche. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist zu einer Rechtsverteidigung nicht verpflichtet.
§ 9 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Das Recht der Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION anerkannt sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Pfandrecht
An dem vom Kunden übergebenen Material steht der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION wegen aller Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein vertragliches Pfandrecht zu.
§ 11 Versicherungen
(1) Die der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände und Materialien werden von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION nicht, insbesondere nicht gegen Diebstahl, Feuer oder Wasser, versichert. Es obliegt dem Kunden, insofern für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Dies gilt insbesondere für Originalbänder und anders Ausgangsmaterial, dessen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung nur durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen ausgeglichen werden kann.
(2) Auf Wunsch des Kunden werden die Lieferungen auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.
§ 12 Nennungsrecht und Referenzwerbung
(1) Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist berechtigt, ihren Namen und ihr Logo wie auch ein Impressum in die Produktionen einzubinden. Gleiches gilt für die branchenüblichen Fotohinweise. Der Kunde ist verpflichtet, alle Schutzvermerke wie Copyrightvermerke unverändert beizubehalten.
(2) Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist berechtigt, den Kunden als Auftraggeber zu benennen und/oder nach Veröffentlichung der Produktion durch den Kunden die Leistung für den Kunden als Referenz zu benennen, insbesondere Ausschnitte des Produkts auf dem Internetauftritt unter der Domain raueecken.de zu präsentieren und/oder die Geschäftsverbindung zu dem Kunden bekannt zu geben.
§ 13 Zusammenarbeit/Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Sofern der Kunde zur Ausführung der vertraglichen Leistungen durch die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen muss, ist der Kunde verpflichtet, dies rechtzeitig zu tun, so dass sich die Erfüllung durch die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION nicht verzögert. Der Kunde garantiert, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit oder Zulässigkeit der Nutzung zu prüfen. Die Unterlagen und Informationen werden von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist.
(2) Sofern der Kunde ausdrücklich die Verwendung und Einbindung von Musikstücken in die Produktion wünscht, ist es die alleinige Pflicht des Kunden, die notwendigen Rechte zur Nutzung für diese Musikstücke zu beschaffen. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde außerdem, RAUE ECKEN FILMPRODUKTION von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Musik freizustellen.
(3) Überlässt die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION dem Kunden Entwürfe oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit, gelten diese als genehmigt, sofern der Kunden nicht innerhalb der Frist die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION zur Nachbesserung auffordert.
(4) Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen verantwortlich, insbesondere wird er die erforderliche Anzahl kompetenter Mitarbeiter zur Verfügung stellen und die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen.
§ 14 Rechte
(1) Mit der vollständigen Zahlung der Vergütung erwirbt der Kunde das Recht, die Leistungen und Produktionen der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu verwerten. Dies beinhaltet, sofern nicht anders vereinbart, das Verfilmungsrecht, Senderechte, Vorführrechte, Synchronisationsrechte, das Recht zur Verfügungsstellung auf Abruf z.B. in elektronischen Datenbanken, die Bild- und Tonträgerrechte, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Recht zur Werbung und das Recht zur Klammerteilauswertung. Die Rechte an nicht verwendeten Aufnahmen (footage) verbleiben bei der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION , sofern nur eine fertige Schnittfassung geliefert werden muss.
Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION überträgt die Rechte nach vollständiger Zahlung der Vergütung. Der Kunde nimmt die Rechteübertragung an.
(2) Die Leistungen der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang benutzt und verwertet werden. Sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist, überträgt die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ein einfaches Nutzungsrecht an den Kunden.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Nutzungsrechte an Dritte weiter zu übertragen, es sei denn, die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION hat hierzu ausdrücklich zugestimmt.
(4) Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist berechtigt, von dem Kunden Auskunft über den Umfang der Nutzung zu verlangen.
§ 15 Aufbewahrung
(1) Die Aufbewahrung des vom Kunden übergebenen Materials zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten, insbesondere Film- und Bandmaterial, erfolgt nach Wahl der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist berechtigt, die Materialien selbst oder bei Dritten einzulagern oder einlagern zu lassen.
(2) Der Hinterleger gilt als verfügungsberechtigter Inhaber des Materials. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION wird Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse an dem Material nicht prüfen.
(3) Annahme und Rückgabe des Materials erfolgt während der Geschäftszeiten der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION. Die Rückgabe setzt die vollständige Bezahlung der vom Kunden geschuldeten Vergütung voraus.
(4) Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material an den Inhaber mit Empfangsbestätigung ohne Prüfung der Legitimation auszuhändigen oder die Aushändigung von einer schriftlichen Zustimmung des Hinterlegers abhängig zu machen.
II. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
§ 1 Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern
Die von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION im Eigentum von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, das Produkt sorgsam zu behandeln.
Der Kunde verpflichtet sich, vor Übergang des Eigentums über das Produkt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION zu verfügen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Produkts, hat der Kunde den RAUE ECKEN FILMPRODUKTION sofort schriftlich Meldung zu machen und den Dritten unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION hinzuweisen.
Bei Verträgen mit Unternehmern
Die von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION im Eigentum von der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION. Das gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist berechtigt, das Produkt zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den RAUE ECKEN FILMPRODUKTION die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haften der Kunde für den der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION in Höhe des mit der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION, die Forderung nach Offenlegung der Abtretung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
§ 2 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Zurverfügungstellung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss eine zumutbare, detaillierte Beschreibung des Mangels und der Auswirkung des Mangels beinhalten.
(2) Versteckte Mängel, also Fehler, der sich erst später zeigen, sind der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei einer Verletzung der Untersuchung- und Rügeobliegenheit, gilt das Produkt hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. Ansprüche hinsichtlich dieses Mangels entfallen.
III. Besondere Bestimmungen für Werk- und Dienstleistungen
§ 1 Unteraufträge
Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist nicht verpflichtet, werk- oder dienstvertragliche Leistungen höchstpersönlich zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION berechtigt, Dritte, wie insbesondere freie Mitarbeiter oder sonstige Unterauftragnehmer, zur Erbringung der gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistungen einzuschalten und diese Leistungen von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.
§ 2 Abnahme
(1) Da es sich bei den Produktionen und Dienstleistungen der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION auch um künstlerische Arbeiten handelt und diese der künstlerischen Freiheit der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION unterliegen, wird die Abnahme primär auf technische Aspekte gestützt.
(2) Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION wird die Fertigstellung von Leistungen, insbesondere Auftragsproduktionen, Postproduktionen oder separate künstlerische Leistungen dem Kunden anzeigen und zur Abnahme übergeben.
(3) Der Kunde wird die Leistung der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Anzeige prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Reaktion des Kunden oder verwendet der Kunde die Leistungen der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ohne weitere Prüfung, gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Zeigt die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION die Fertigstellung nicht an, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Anzeige der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
§ 3 Kündigung
(1) Schließen die Parteien einen Vertrag auf unbestimmte Zeit, kann der Kunde frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen.
(2) Schließen die Parteien einen Vertrag auf bestimmte Zeit, verlängert sich der Vertrag jeweils um 6 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION ist berechtigt, den Vertrag bei einem wesentlichen Vertragsverstoß, insbesondere bei einem Verstoß gegen § 8 oder wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung mehr als zwei Monate in Verzug ist, zu kündigen. Der Kunde ist nur dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er zuvor die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION schriftlich abgemahnt hat und zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten aufgefordert hat, sofern der Vertragsverstoß seinem Wesen nach heilbar ist.
IV. Allgemeine Schlussbestimmungen
(1) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige Geschäftsbedingungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlagen beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
(3) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort München.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz der RAUE ECKEN FILMPRODUKTION Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Die RAUE ECKEN FILMPRODUKTION behält sich vor, ihre Rechte auch vor einem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
Hinweis zur Meldepflicht gegenüber der Künstlersozialkasse
Wer Leistungen verwertet, die von selbständigen Künstelern und Publizisten erbracht werden, ist zur Meldung bei der Künstlersozialkasse verpflichtet. Verwerter müssen die Höhe der in einem Jahr an selbständige Kreative entrichteten Honorare bis zum 31. März des Folgejahres der KSK melden. Sollte Ihr Unternehmen nach § 24. Abs. 1 KSVG als „Eigenwerber“ oder aufgrund der Generalklausel gemäß § 24 Abs. 2 KSVG abgabepflichtig in der Künstlersozialkasse sein, weisen wir darauf hin, dass unsere Leistungen Künstlersozialabgabepflichtig sind. Weitere Informationen und Klärung der Abgabepflicht unter www.kuenstlersozialkasse.de.